Weitere Förderinstrumente für die langfristige Integration in den Arbeitsmarkt
Um Sie langfristig in den Arbeitsmarkt zu integrieren und dadurch Ihre Hilfebedürftigkeit schnellstmöglich zu beenden, gibt es eine Reihe von Förderinstrumenten. Welche von den unten aufgeführten Möglichkeiten im Einzelfall für Sie in Frage kommen, klärt Ihr persönlicher Ansprechpartner gerne in einem Gespräch mit Ihnen. Bitte beachten Sie, dass Sie die jeweilige Leistung im Voraus formlos beantragen müssen. Weiterhin handelt es sich bei den Leistungen um Ermessensleistungen, was bedeutet, dass Sie hierauf keinen Rechtsanspruch haben.
Arbeitsgelegenheiten sollen dazu dienen, Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Sie werden auch als sogenannte „1-Euro-Jobs“ bezeichnet.
Mit der AGH wird kein Beschäftigungsverhältnis begründet; Sie erhalten jedoch für jede geleistete Arbeitsstunde 1,50 Euro Mehraufwandsentschädigung. Sie dürfen maximal 30 Stunden pro Woche an der AGH teilnehmen. Der Betrag, den Sie für Ihre Teilnahme an der AGH erhalten, wird Ihnen nicht angerechnet. Mit ihm sind jedoch jegliche Kosten wie z.B. Fahrgeld, Verpflegung etc. abgegolten.
Die Förderdauer beträgt in der Regel sechs Monate, kann aber im Einzelfall verlängert werden. Innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren dürfen Sie nicht länger als 24 Monate zu einer AGH zugewiesen werden. Nach Ablauf der 24 Monate können Sie für bis zu zwölf weitere Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die Fördervoraussetzungen weiter vorliegen.
Wenn Sie sich für eine Arbeitsgelegenheit interessieren, wenden Sie sich einfach an Ihren persönlichen Ansprechpartner.
Das Einstiegsgeld soll Ihnen den Start ins Berufsleben erleichtern. Die Höhe hängt dabei von Ihrer individuellen Situation ab. Es kann für bis zu 12 Monate gezahlt werden. Sie können es erhalten, wenn Sie
- eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit mit mindestens 15 Wochenstunden aufnehmen oder
- eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, deren Arbeitsentgelt über 450 Euro pro Monat liegt.
Das Einstiegsgeld soll Ihnen einen finanziellen Anreiz bieten, z. B. wenn Ihr voraussichtliches Einkommen aus Ihrer Tätigkeit zunächst kaum höher ist als Ihre bisherigen Geldleistungen.
Bitte beantragen Sie das Einstiegsgeld bei Ihrem persönlichen Ansprechpartner, bevor Sie die sozialversicherungspflichtige oder selbständige Tätigkeit aufnehmen. Gerne werden Sie auch im Vorhinein von ihm zum Einstiegsgeld beraten.
Wenn Sie eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können Sie Darlehen oder Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung Ihrer selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Die Zuschüsse dürfen jedoch einen Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen.
Weiterhin können Sie von geeigneten Dritten durch Beratung oder auch durch Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten gefördert werden, wenn dies für die weitere Ausübung der Tätigkeit erforderlich ist. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen ist dabei aber ausgeschlossen.
Sie können Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen nur erhalten, wenn zu erwarten ist, dass Ihre selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und Sie Ihre Hilfebedürftigkeit dadurch innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwinden oder verringern. Um dies beurteilen zu können, arbeiten wir mit einer fachkundigen Stelle zusammen, die eine Stellungnahme über die voraussichtliche Tragfähigkeit Ihrer geplanten Selbstständigkeit erstellt.
Bei Fragen zu Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen können Sie sich gerne an Ihren persönlichen Ansprechpartner wenden.
Wenn Sie ausbildungssuchend, von Arbeitslosigkeit bedroht, arbeitssuchend oder arbeitslos sind, können Sie eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget für die Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erhalten, wenn dies für Ihre berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Förderung umfasst hierbei die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit Ihr Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht (oder voraussichtlich nicht) erbringen wird. Erstattungsfähige Kosten sind z.B.:
- Bewerbungskosten
- Reisekosten zum Vorstellungsgespräch
- Pendelfahrten
- Kosten für getrennte Haushaltsführung
- Kosten für Umzug
- Fahrkosten zum Antritt einer Arbeit- oder Ausbildungsstelle außerhalb des Tagespendelbereichs
- Kosten für Arbeitsmittel und berufsspezifische Arbeitskleidung
- Kosten für Nachweise (z. B. Gesundheitszeugnis, Beglaubigungen, Führungszeugnis usw.)
- Erwerb des Führerscheins Klasse B/BE
- Förderung eines PKW
- Unterstützung der Persönlichkeit
- sonstige Kosten
Bitte beachten Sie, dass Sie die Förderung beantragen müssen, bevor Ihnen die Kosten entstehen. Ihr persönlicher Ansprechpartner berät Sie gerne, falls Sie Fragen zum Thema „Förderung aus dem Vermittlungsbudget“ haben. Vorab können Sie sich einen Überblick in unserer Geschäftsanweisung zum Vermittlungsbudget verschaffen.
Sie wünschen eine zusätzliche, kompetente Unterstützung bei Ihrer Suche nach einer Arbeits- oder Ausbildungsstelle? Sie benötigen neue Bewerbungsunterlagen oder möchten Ihre alten auf den neusten Stand bringen? Sie sind sich noch nicht sicher, wie Sie nach Ihrer Elternzeit zurück in den Arbeitsmarkt finden? Sie möchten sich in verschiedenen Berufsfeldern ausprobieren? Dann kann die Teilnahme an einer MAT für Sie das Richtige sein.
Die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung werden unterschieden in:
- Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einem Träger (MAT) und
- Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einem Arbeitgeber (MAG).
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einem Träger (MAT)
Um Ihnen die für den ersten Arbeitsmarkt notwendigen Kenntnisse vermitteln zu können, kann eine MAT zu Ihrer Qualifizierung durchgeführt werden.
Gefördert werden Maßnahmen oder Tätigkeiten, die zur Verbesserung Ihrer Eingliederungsaussichten beitragen.
Dazu zählen Maßnahmen, die
- Sie an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt heranführen wie z. B. ein Orientierungs- oder Vermittlungszentrum oder
- Vermittlungshemmnisse feststellen, verringern bzw. beseitigen wie z. B. ein Förderzentrum oder
- Sie in eine versicherungspflichtige Beschäftigung vermitteln oder
- Sie an eine selbständige Tätigkeit heranführen oder
- Ihre Beschäftigungsaufnahme stabilisieren.
Während der MAT erhalten Sie weiterhin Ihre Leistungen nach dem SGB II.
Sie erhalten die Ihnen entstehenden Fahrtkosten unabhängig von der Art des Verkehrsmittels. Weiterhin übernehmen wir Ihre Kinderbetreuungskosten für aufsichtsbedürftige Kinder in Höhe von monatlich maximal 130,00 Euro pro Kind. Die Lehrgangskosten und Prüfungsgebühren werden ebenfalls von uns getragen.
Da wir eine Vielzahl von MAT anbieten, ist es ratsam, dass Sie sich bei Interesse an Ihren persönlichen Ansprechpartner wenden. Dieser kann Ihnen die einzelnen Maßnahmen vorstellen und mit Ihnen gemeinsam die für Sie Passende finden.
Diese Maßnahmen bieten wir grundsätzlich für Sie im Jobcenter Remscheid an:
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einem Arbeitgeber (MAG)
Um festzustellen, ob Sie für eine zu besetzende Stelle geeignet sind, ist es möglich, eine MAG zur Arbeitserprobung bei einem Arbeitgeber durchzuführen. Die Voraussetzungen für eine MAG sind unter anderem, dass Sie im Voraus die Einwilligung von uns für die Teilnahme eingeholt haben und sie geeignet und angemessen ist, Ihre Eingliederungsaussichten zu verbessern. Ziel dieser betrieblichen MAG ist es, direkt am Arbeitsplatz unter Beaufsichtigung und Betreuung durch eine Fachkraft Ihre beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten, Ihr Leistungsvermögen sowie Ihre beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten festzustellen. Während der MAG sind selbstverständlich alle Bestimmungen des Arbeitsrechts einzuhalten!
Insgesamt darf die Dauer einer betrieblichen MAG bei einem Arbeitgeber sechs Wochen nicht übersteigen.
Eine Qualifizierung oder ein Einzelcoaching können Ihre Job-Chancen erheblich verbessern. Nachdem Sie mit Ihrem persönlichen Ansprechpartner besprochen haben, was im Einzelnen für Sie in Frage kommt, überprüft er, ob eine entsprechende Maßnahme von uns angeboten wird.
Ist dies nicht der Fall, erhalten Sie einen AVGS, wenn die Fördervoraussetzungen bei Ihnen vorliegen.
Im AVGS werden das Maßnahmeziel und der Maßnahmeinhalt festgelegt. Er kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. Er berechtigt Sie zur Auswahl
- eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende zugelassene Maßnahme anbietet,
- eines Trägers, der Sie in eine versicherungspflichtige Beschäftigung vermittelt oder
- eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende betriebliche Maßnahme von einer Dauer bis zu sechs Wochen anbietet.
Passende AVGS-Kurse finden Sie hier:
Wenn Ihre Eingliederung in Arbeit durch persönliche bzw. familiäre Verpflichtungen oder Schwierigkeiten in Ihrem Lebensumfeld erschwert oder sogar verhindert wird, können Ihnen diese kommunalen Unterstützungs- und Beratungsleistungen weiterhelfen:
- Schuldnerberatung,
- Kinderbetreuung,
- psychosoziale Betreuung,
- Suchtberatung.
Gerne besprechen wir mit Ihnen, welche der Dienstleistungen Ihnen behilflich sein können. Sie können die Angebote vorbereitend und begleitend zu unseren Fördermöglichkeiten in Anspruch nehmen.
Hinweis
Bitte beachten Sie, dass die oben aufgeführten Leistungen Ermessensleistungen sind!
Es besteht für Sie kein Rechtsanspruch darauf. Weiterhin müssen für die Gewährung einzelner Förderungen gewisse Voraussetzungen vorliegen. Ob demnach eine Förderung für Sie in Frage kommt, können Sie bereits im Voraus mit Ihrem persönlichen Ansprechpartner klären.