Informationen zum Schlichtungsverfahren nach § 15a SGB II
Ab dem 01.07.2023 soll das Jobcenter gemeinsam mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person einen Plan zu Verbesserung der Teilhabe erstellen (Kooperationsplan). In diesem Plan werden das Eingliederungsziel und die wesentlichen Schritte zur Eingliederung festgehalten.
Sollte es aufgrund von Unstimmigkeiten zu keinem Abschluss eines Kooperationsplans kommen, kann ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden.
Ziel des Schlichtungsverfahrens
Das Ziel des Schlichtungsverfahrens ist es, einen gemeinsamen Lösungsvorschlag für die Erstellung oder Fortschreibung eines Kooperationsplans zu entwickeln.
Der Prozess des Schlichtungsverfahrens
Das Schlichtungsverfahren kann durch Sie, durch Ihre Integrationsfachkraft oder auch durch beide Seiten eingeleitet werden. Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist für Sie freiwillig.
Aus dem Schlichtungsverfahren entstehen für Sie keine Nachteile. Auch dürfen Ihre Leistungen zum Lebensunterhalt während des Schlichtungsverfahrens wegen Pflichtverletzungen (ausgenommen hiervon sind Meldeversäumnisse nach § 32 SGB II) nicht gemindert werden.
Bitte beachten Sie: Im Schlichtungsverfahren geht es ausschließlich um Unstimmigkeiten hinsichtlich der Erstellung oder Fortschreibung Ihres Kooperationsplans.
Nach einer ergebnislosen Schlichtung kann ein erneutes Schlichtungsverfahren in der Regel erst eingeleitet werden, wenn ein bestehender Kooperationsplan fortgeschrieben werden soll.
Die Schlichtungsstelle
Die Schlichtungspersonen sind im Vorfeld nicht am Verfahren beteiligt. Sie sind neutral und nicht weisungsgebunden. Sie haben grundsätzlich keine Einsicht in Ihre Akte, um die vom Gesetzgeber verlangte Neutralität zu gewährleisten.
Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens
Sind Sie mit der Erstellung oder der Fortschreibung Ihres Kooperationsplans nicht einverstanden und möchten gern an einem Schlichtungsverfahren teilnehmen, so können Sie sich per E-Mail an die Schlichtungsstelle wenden. Sie ist erreichbar unter
Jobcenter-Remscheid.Schlichtungsstelle@jobcenter-ge.de
Alternativ kontaktieren Sie die Schlichtungspersonen telefonisch unter:
- 02191-9518 515 (Frau Matton-Tröltzsch)
- 02191-9518 413 (Frau Mans)
Sie erhalten dann umgehend einen Termin für ein Schlichtungsgespräch.
Das Schlichtungsverfahren kann auch durch Ihre Integrationsfachkraft eingeleitet werden.
Die Schlichtungspersonen senden Ihnen dann eine entsprechende Einladung zu. Die Teilnahme am Termin ist freiwillig. Auf Ihren Wunsch hin kann das Schlichtungsgespräch auch gemeinsam mit einem Beistand geführt werden.
Hinweis:
Wenn Sie eine unserer Entscheidungen nicht nachvollziehen können oder mit einer Bearbeitung nicht einverstanden sind, wenden Sie sich bitte zunächst an Ihre Sachbearbeiterin oder Ihren Sachbearbeiter. Wenn Sie glauben, dass Ihnen hier nicht geholfen wird, können Sie sich an die direkten Vorgesetzten, das sind im Regelfall die Teamleitungen, wenden. In besonderen Fällen steht Ihnen auch die jeweilige Bereichsleitung zur Verfügung. Sollte Ihr Anliegen dort für Sie nicht abschließend geklärt werden, haben Sie die Möglichkeit Ihr Anliegen beim Kundenreaktionsmanagement vorzutragen.
Kundenreaktionsmanagement
Das Kundenreaktionsmanagement hat die Aufgabe, Ihnen als objektiver Ansprechpartner zu dienen. Hier wird versucht, unparteiisch und möglichst auch unbürokratisch Ihr Problem zu analysieren, um Ihnen dann die richtigen Wege zur Klärung Ihres Anliegens aufzuzeigen.
Sie erreichen das Kundenreaktionsmanagement unter den folgenden Kontaktdaten:
Kundenreaktions-Management
Jobcenter Remscheid
Kundenreaktionsmanagement
Frau Alexandra Kriems
Telefon: 0 21 91/ 95 18 498
Bismarckstr. 8-10
42853 Remscheid
Bitte beachten Sie, dass eine Beschwerde beim Kundenreaktionsmanagement grundsätzlich keinen förmlichen Rechtsbehelf (z.B. Widerspruch) darstellt oder diesen ersetzt. Wenn Sie mit einer an Sie ergangenen Entscheidung nicht einverstanden sind und dagegen einen förmlichen Rechtsbehelf einlegen möchten, berücksichtigen Sie bitte immer die Rechtbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides und die darin genannte zuständige Stelle.