Minijob
Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen mit höchstens 538 Euro monatlichem Arbeitsentgelt oder einem Arbeitseinsatz von maximal 70 Tagen pro Kalenderjahr. Durch fehlende Beiträge zu den Sozialversicherungen sichern Minijobs sozial nicht ab.
Minijobs (ehemals 450-Euro-Job) werden auch 538-Euro-Job, geringfügige Beschäftigung oder kurzfristige Beschäftigung genannt.
Auch für Minijobs gilt der gesetzliche Mindestlohn!
Es gibt zwei Arten von Minijobs:
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Beim 538-Euro-Minijob darf das Arbeitsentgelt monatlich 538 Euro nicht übersteigen. Die Anzahl der Stunden, die Minijobberinnen und Minijobber im Monat arbeiten dürfen, ergibt sich aus dem Stundenlohn.
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Beim kurzfristigen Minijob darf der Arbeitseinsatz im Laufe eines Kalenderjahres 3 Monate oder insgesamt 70 Tage nicht überschreiten. Das monatliche Entgelt kann schwanken. Mehr zur kurzfristigen Beschäftigung erfahren Sie auf der Internetseite der Minijob-Zentrale: Die kurzfristige Beschäftigung.
Die Nachteile gegenüber sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung:
Wer einen Minijob ausübt, muss keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung abführen. Darin besteht ein grundlegender Nachteil des Minijobs: Minijobberinnen und Minijobber erwerben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Weitere Nachteile ergeben sich bei den Sozialversicherungen und oft auch im Arbeitsrecht.
In der Rentenversicherung sind Minijobberinnen und Minijobber pflichtversichert. Wer einen entsprechenden Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellt, kann sich von dieser Pflichtversicherung befreien lassen.
Wer langfristig als einzige Erwerbstätigkeit einen Minijob ausübt, hat im Alter nur einen sehr geringen Rentenanspruch, da der Pflichtbeitrag entsprechend der geringen Arbeitszeit sehr niedrig ist. Wer ausschließlich in Minijobs gearbeitet hat und dabei von der Rentenversicherung befreit war, hat am Ende seines Erwerbslebens keinerlei Rentenansprüche. In vielen Fällen heißt das: Minijobberinnen und Minijobber haben ein hohes Risiko für Altersarmut.
Der Arbeitgeber führt bei Minijobs zwar pauschal Beiträge zur Sozialversicherung ab, dennoch sind Minijobberinnen und Minijobber damit nicht automatisch kranken- und pflegeversichert. Erst ab einem Verdienst über 538 Euro zahlen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Kranken- und Pflegeversicherung ein und erwerben damit den Versicherungsschutz.
Bis 538 Euro Monatsverdienst müssen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer also anderweitig krankenversichern. Folgende Möglichkeiten gibt es hierfür:
- Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
- Beitragsfreie Familienversicherung
- Freiwillige Krankenversicherung (gesetzlich oder privat)
Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld oder Bürgergeld. die einen Minijob ausüben, übernehmen die Arbeitsagenturen beziehungsweise Jobcenter die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Dies gilt, solange ein Leistungsanspruch besteht.
Minijobberinnen und Minijobber gelten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz als Teilzeitbeschäftigte. Sie haben damit im Arbeitsrecht grundsätzlich die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte. Dazu gehören
- Kündigungsschutz,
- Entgeltfortzahlung bei Krankheit des Kindes,
- Vergütung an Sonn- und Feiertagen,
- Mutterschaftsgeld,
- schriftliche Informationen über die wesentlichen Vertragsbedingungen,
- Arbeitszeugnis,
- gesetzliche Unfallversicherung bei einem Arbeits- oder Wegeunfall und
- besonderer Schutz für schwerbehinderte Menschen.
Die Praxis zeigt jedoch, dass vielen Angestellten mit Minijob diese Rechte verwehrt werden. Sie werden nur selten genauso behandelt wie sozialversicherungspflichtig Beschäftigte.
Informationen zum Arbeitsrecht im Minijob können Sie auf den zugehörigen Webseiten der Minijob-Zentrale nachlesen.
Urlaubsanspruch
Minijobberinnen und Minijobber haben – wie andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch – einen Urlaubsanspruch. Wie viele Urlaubstage ihnen jährlich zustehen, hängt davon ab, wie viele Tage sie in der Woche arbeiten.
So wird der Urlaubsanspruch berechnet:
Individuelle Arbeitstage pro Woche x Urlaubsanspruch in Werktagen ÷ übliche Arbeitstage.
Beispiel:
Sie arbeiten an 3 Tagen pro Woche. Der allgemeine Urlaubsanspruch in Ihrem Unternehmen beträgt 30 Tage. Üblicherweise wird an 5 Tagen pro Woche gearbeitet. Das bedeutet: Ihnen stehen 18 Urlaubstage pro Jahr zu.
Der Minijob als Nebenbeschäftigung
Wer zusätzlich zum sozialversicherungspflichtigen Hauptjob einen Minijob ausüben will, braucht dafür das Einverständnis seines Hauptarbeitgebers.
Bleibt es bei einem Minijob, ist dieser nicht versicherungspflichtig. Kommen weitere Minijobs hinzu, müssen dafür Beiträge an die Sozialversicherung abgeführt werden. Wer keinen sozialversicherungspflichtigen Hauptjob, dafür aber mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern hat, muss den Überblick über seine Einkünfte behalten: Es gilt die Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro. Überschreitet das monatliche Arbeitsentgelt diesen Betrag, werden Beiträge für die Sozialversicherung fällig.