Allen, die es erhalten, soll das Bürgergeld mehr finanzielle Sicherheit geben. Die Regelungen rund um das Bürgergeld sind so gestaltet, dass vor allem in der Anfangszeit die Arbeitsuche im Vordergrund stehen kann.
Einführung des Bürgergelds ab 01.01.2023
Die Grundsicherung soll den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden sichern. Sie wird durch das Bürgergeld grundlegend reformiert. Ziel ist, die Entwicklung des Arbeitsmarkts sowie die Lebensumstände der Betroffenen noch stärker zu berücksichtigen. Zuständig für das Bürgergeld ist das Jobcenter am Wohnort.
Wenn Sie bereits Arbeitslosengeld II erhalten
- Sie müssen keinen neuen Antrag stellen.
- Sie behalten Ihre Ansprechpartnerin oder Ihren Ansprechpartner beim Jobcenter.
- Ihre Maßnahmen, wie zum Beispiel Weiterbildungen, laufen wie gewohnt weiter.
Wichtig: Endet Ihr laufender Bewilligungsabschnitt, müssen Sie – wie bereits in der Vergangenheit – einen Weiterbewilligungsantrag stellen.
Hinweis zu Anträgen, Bescheiden und Schreiben
Die Anträge, Bescheide und Schreiben der Jobcenter werden Schritt für Schritt angepasst. Es kann sein, dass darin zunächst die Begriffe „Arbeitslosengeld II“ und „Sozialgeld“ noch auftauchen.
Lassen Sie sich davon nicht verunsichern: Die Bescheide Schreiben und Formulare sind dennoch gültig und werden sobald als möglich auf das Bürgergeld umgestellt.
Mehr finanzielle Absicherung
Regelbedarfe
Die Regelbedarfe der Grundsicherung sind pauschale Geldbeträge, mit denen alltägliche Ausgaben abgedeckt werden sollen. Dazu zählen zum Beispiel die Kosten für Lebensmittel und Kleidung.
Die Regelbedarfe werden mit der Einführung des Bürgergeldes ab dem 1. Januar 2023 erhöht.
Kosten der Unterkunft und Heizung
Die Kosten der Unterkunft umfassen die Ausgaben für Ihre Wohnung, also zum Beispiel Miete und Nebenkosten. Mit Einführung des Bürgergeldes werden die Kosten für die Unterkunft im ersten Jahr vollständig übernommen (Karenzzeit).
Die Heizkosten werden grundsätzlich nur in angemessener Höhe anerkannt.
Hinweis: Stromkosten gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft. Diese sind im Regelbedarf enthalten.
Vermögen
Bürgergeld wird nur gezahlt, wenn Sie den Lebensunterhalt nicht mit eigenen Mitteln finanzieren können. Zu diesen Mitteln zählen neben dem Einkommen auch Vermögen.
Mit dem Bürgergeld wird ab dem 1. Januar 2023 eine Karenzzeit für Vermögen für die ersten 12 Monate eingeführt. Das bedeutet: Ihr Vermögen wird nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Das ist der Fall, wenn die Summe 40.000 Euro für die Antragstellerin oder den Antragsteller übersteigt. Der Betrag erhöht sich um 15.000 Euro für jede weitere Person, die in der Bedarfsgemeinschaft lebt.
Selbst genutztes Wohneigentum (Hausgrundstück, Eigentumswohnung) bleibt bei der Ermittlung des erheblichen Vermögens unberücksichtigt.
Unterstützung bei Qualifizierungen
Eine Ausbildung oder Weiterbildung sind zentral für eine erfolgreiche Stellensuche. Im Zuge der Einführung des Bürgergeldes können Sie dafür Unterstützung und Förderungen durch das Jobcenter erhalten.
Ausbildung und Umschulung
Wenn Sie mit Unterstützung des Jobcenters einen Berufsabschluss durch eine Ausbildung oder Umschulung nachholen möchten, ist das bei Bedarf auch über einen Zeitraum von 3 Jahren möglich. Bislang waren es höchsten 2 Jahre.
Dadurch können besondere Lebensumstände besser berücksichtigt werden, wie etwa die Kinderbetreuung bei Alleinerziehenden.
Weiterbildung
Als Kundin oder Kunde des Jobcenters können Sie zukünftig ein Weiterbildungsgeld in Höhe von monatlich 150 Euro erhalten. Dieses kann gezahlt werden, wenn Sie eine Weiterbildung absolvieren, die zu einem Berufsabschluss führt.
Zudem können Sie eine Weiterbildungsprämie für bestandene Zwischen- und Abschlussprüfungen bekommen. Diese Förderung war ursprünglich bis Ende 2023 befristet.
Bei Weiterbildungen, die nicht auf einen Berufsabschluss abzielen, können Sie zukünftig einen Bürgergeldbonus erhalten. Dieser beträgt 75 Euro pro Monat. Voraussetzung: Die entsprechende Weiterbildung dauert länger als 8 Wochen.
Zusammenarbeit mit dem Jobcenter
Wichtigstes Ziel für die Jobcenter ist Ihre erfolgreiche Arbeitssuche und dauerhafte finanzielle Unabhängigkeit. Damit das gelingt, ist eine partnerschaftliche und verbindliche Zusammenarbeit nötig.
Kooperationsplan
Die bisherige Eingliederungsvereinbarung wird ab dem 1. Juli 2023 durch einen Kooperationsplan abgelöst. In diesem legen Sie gemeinsam mit Ihrem Jobcenter die konkreten Schritte und Bedarfe auf dem Weg zu einem neuen Job fest. Falls nötig, kann bei der Erstellung oder der Fortschreibung des Kooperationsplans ein Schlichtungsverfahren vor Ort vermitteln.
Minderungen
Zum 31. Dezember 2022 endet das sogenannte Sanktionsmoratorium. Ab dem 1. Januar 2023 können Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse wieder zu Leistungsminderungen führen. Das bedeutet: Wenn Sie Ihren Pflichten gegenüber dem Jobcenter nicht nachkommen, kann dies dazu führen, dass Ihre finanzielle Unterstützung für eine bestimmte Zeit gekürzt wird. Die Zahlungen für die Kosten der Unterkunft sind davon nicht betroffen.
Gut zu wissen: Minderungen treten nicht ein, wenn Sie einen wichtigen Grund für Ihr Verhalten darlegen und nachweisen oder wenn die Leistungsminderung im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte darstellt.
Bagatellgrenze bei Rückforderungen
Bis zu einer Bagatellgrenze von 50 Euro für die gesamte Bedarfsgemeinschaft wird auf Rückforderungen verzichtet. Rückforderungen von 50 Euro und mehr sind weiterhin in voller Höhe zurückzuzahlen. Sie sind weiterhin verpflichtet alle Änderungen in Ihren Verhältnissen vollständig und unverzüglich Ihrem Jobcenter mitzuteilen. Die Anwendung der Bagatellgrenze wird durch das Jobcenter geprüft und entsprechend berücksichtigt.